Schützenverein Aspe e.V. von 1951
SATZUNG
§ 1
Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Aspe e. V. von 1951" und hat seinen Sitz in Aspe, Kreis Stade. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.
Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen im Verein nicht verfolgt werden.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied im Verein kann jeder unbescholtene Bürger werden. Bei der Ausübung des Schießsports muß das Waffenschutzgesetz zugrunde gelegt werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Eine Ablehnung ist ohne Nennung von Gründen möglich. Zu Ehrenmitgliedern können diejenigen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben. Die Entscheidung hierüber trifft die Generalversammlung. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern. Stimmrecht haben sowohl die ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr als auch die Ehrenmitglieder.
§ 7
Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, Schüler und Wehrpflichtige, haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird. Bei Neuaufnahmen ist eine einmalige Eintrittsgebühr von z. Zt. 5,00 € und der Beitrag für mindestens ein halbes Jahr im Voraus nach der Unterschrift unter die schriftliche Eintrittserklärung zu zahlen.
Der Austritt, der nur zum Vierteljahresschluß möglich ist, muß mit einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer erfolgen.
§ 8
Die Entscheidung über den Ausschluß wegen Satzungsverstöße oder vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern trifft der erweiterte Vorstand. Beschwerde dagegen ist nur bei ihm möglich.
§ 9
Organe des Vereins sind:
1.Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
2.Der erweiterte Vorstand
3.Die Generalversamlung
Zu 1)
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Versammlungen bzw. Sitzungen.
Zu 2)
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den zu 1) genannten, dem Kassenführer,dem Schriftführer,
dem Sportleiter, dem Jugendsportleiter, jeweils einem Stellvertreter der zuvor genannten und zwei Waffen- und
Gerätewarten.
Bei Vorstandssitzungen wird außerdem der jeweils amtierende Schützenkönig mit hinzugezogen, der jedoch nur eine
beratende Funktion hat.
Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes kann je nach Bedarf vermindert oder erweitert werden.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des
Schriftführers,sie sind Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB).
Der erweiterte Vorstand kann über Anschaffungen bis zu einem Betrag von 1.000,- € selbst entscheiden.
Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung der Mitglieder- oder Generalversammlung.
Zu 3)
Die Generalversammlung ist auf Anordnung des Vorsitzenden vom Schriftführer im 1. Quartal des Jahres durch
schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
Die Einladung muß 1 Woche vor dem Termin zugestellt werden.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des erweiterten vorstandes bzw. deren Enthebung von ihren Ämtern,
b) die Prüfung des Kassenberichts und die Erteilung von Entlastung für den Kassenführer und Vorstand,
c) für die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Zu a)
Alle Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre in freier oder geheimer Wahl gewählt. Nach einer bestehenden Wahlliste
scheiden turnusgemäß in jedem Jahr 3 oder 4 Mitglieder aus.
Bis zur Neubesetzung des Postens führen sie ihre Geschäfte weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsämter
sind ehrenamtlich zu verrichten.
Zu b)
Der Kassenführer hat alljährlich einen Rechnungsabschluß zu erstellen und das Ergebnis im Detail der
Generalversammlung mitzuteilen. Seine Buch- und Kassenführung ist vorher von zwei gewählten Prüfern einzusehen
und auf Mängel und Fehler hin zu untersuchen. Die Prüfer legen darüber Bericht ab und stellen die Erteilung von
Entlastung der Versammlung zur Entscheidung.
Zu c)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Sonstige Beschlüsse können mit einfacher
Mehrheit verabschiedet werden.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters entscheidend.
§ 10
Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlung haben "vereinsüblich" durch den Schriftführer durch schriftliche
Benachrichtigung zu erfolgen. Wenn 10 % der Vereinsmitglieder eine Versammlung schriftlich beantragen muß diese
vom Schriftführer einberufen werden. Von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift im
Protokollbuch anzufertigen, vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und auf der folgenden
Versammlung zu verlesen.
§ 11
Änderungen der Satzung sind nur mit Zustimmung der Generalversammlung möglich. eine Änderung muß sofort über
einen Notar dem Amtsgericht Stade zur Genehmigung und Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt werden.
Aspe, den 20. März 1997